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       Schulden ? Kein 
        Ausweg erkennbar? - Was tun ?  
      Die Zahl der Haushalte 
        in Deutschland, die Zahlungsschwierigkeiten geraten, ist in der letzten 
        Zeit enorm angestiegen. Ob diese Situation nun selbst verursacht wurde 
        oder auf unglückliche Umstände, wie Arbeitsplatzverlust zurück 
        zuführen ist, spielt hierbei keine wesentliche Rolle.  
        Gefördert wird diese Situation noch durch die allgemeine wirtschaftliche 
        Lage und den Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Sozialrechts und 
        der Arbeitsmarktförderung.  
      Diese Entwicklungen 
        steigern die Unsicherheit der Betroffenen nur noch mehr, was in den meisten 
        Fällen dazu führt, dass lieber nichts unternommen wird und zulange 
        abgewartet wird, bis die Gläubiger zu härteren Mitteln greifen. 
        Dann droht zumeist der Besuch des Gerichtsvollziehers, die Kontopfändung 
        und die eidesstattliche Versicherung. Ist es soweit erst einmal gekommen, 
        ist der " gute Ruf" zerstört, da Eintragungen ins Schuldnerregister 
        und Schufa die Folge sind.  
      Was kann man also 
        tun, wenn der Überblick über die finanzielle Situation verloren 
        gegangen ist und die Zwangsvollstreckung angedroht oder bereits durchgeführt 
        wird? 
       
        Auf die desolate finanzielle Situation privater Haushalte hat der Gesetzgeber 
        bereits 1999 reagiert. Er hat die Insolvenzordnung dahingehend geändert, 
        dass auch Privatpersonen das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen 
        durchführen können, um dadurch von der Schuldenlast befreit 
        zu werden.  
      Wie sieht nun so eine 
        " Private Insolvenz " aus? Zunächst einmal sieht das Gesetz 
        vor, dass vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch 
        des Schuldners mit seinen Gläubigern durchgeführt wurde. Dieser 
        darf höchstens 6 Monate zurückliegen.  
        Um dies belegen zu können, benötigt der Schuldner eine Bescheinigung 
        die dem Insolvenzantrag beizufügen ist. Eine solche Bescheinigung 
        wird von den in der Insolvenzordnung genannten Stellen ausgegeben.  
        Erst nach erfolglosem außergerichtlichem Einigungsversuch kann ein 
        Antrag beim zuständi-gen Amtsgericht gestellt werden. Jedoch werden 
        für dieses gerichtliche Verfahren Gebühren fällig, die 
        der Schuldner auf jeden Fall zu zahlen hat. Diese Gebühren werden 
        jedoch auf Antrag gestundet, dass heißt, sie werden nicht sofort 
        bei Antragstellung fällig.  
       
        Im nächsten Schritt schreibt das Gericht alle Gläubiger, die 
        auch am außergerichtlichen Eini-gungsversuch beteiligt waren an 
        und versucht erneut eine Einigung mit ihnen zu erwirken.  
        Erst wenn dieser zweite Versuch gescheitert ist, wird das Insolvenzverfahren 
        eröffnet. Dazu wird ein Treuhänder eingesetzt, gegenüber 
        dem der Schuldner Rechenschaft über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse 
        abgeben muss. An ihn sind auch die pfändbaren Teile des Einkommens 
        des Schuldners abzuführen, die der Treuhänder auf die Gläubiger 
        dann verteilt.  
       
        Diese Phase wird Wohlverhaltensphase genannt und dauert bis zu 7 Jahre. 
        Während dieser Zeit hat der Schuldner jede Veränderung seiner 
        wirtschaftlichen Verhältnisse dem Treuhänder mitzuteilen.  
       
        Soweit keine Komplikationen auftreten und das Gericht davon überzeugt 
        ist, dass der Schuldner sich bemüht hat, die Forderungen seiner Gläubiger 
        zu befriedigen, wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen.  
       
        Mit Abschluss des Verfahrens ist der Schuldner am Ziel, da die Gläubiger 
        mit ihren noch vorhandenen Forderungen ein für allemal ausfallen 
        und zur Herausgabe der Titel verpflichtet sind. Dies hat auch zur Folge, 
        dass der Schuldner aus sämtlichen Registern gelöscht wird. Einem 
        Neuanfang steht dann nichts mehr im Wege.  
      Hat sich der Schuldner 
        erst einmal dazu durchgerungen Etwas gegen seinen Schuldenberg zu unternehmen, 
        so stehen ihm einige öffentlich und private Einrichtungen zur Seite. 
        Diese sind dann bei der Schuldenregulierung behilflich.  
        Dabei handelt es sich um staatliche Schuldnerberatungsstellen, sowie um 
        Einrichtungen von Wohlfahrtsverbänden, wie Arbeitwohlfahrt, Caritas 
        usw.. Eine qualifizierte Schulderberatung wird jedoch auch durch Rechtsanwälte, 
        Notare und Steuerberater gewährleistet.  
       
        Die für die Schuldnerberatung entstehenden Kosten werden in den meisten 
        Fällen bei Rechts-anwälten, Notaren und Steuerberatern über 
        das Beratungshilfegesetz abgedeckt, so dass dem Ratsuchenden lediglich 
        Kosten in Höhe des Eigenanteils von 10 EUR entstehen. Der Rechts-anwalt, 
        Notar oder Steuerberater ist dazu verpflichtet, über die Kosten aufzuklären, 
        wenn dies von dem Ratsuchenden verlangt wird.  
      Der Gesetzgeber hat 
        für die Privatperson also eine durchaus ernst zunehmende Möglichkeit 
        geschaffen, sich aus dem Schuldensumpf zu befreien und einen Neuanfang 
        starten zu können.  
       
        Für weitere Fragen und Terminsvereinbarungen  
      RA Taebel 0431/ 979 
        940 50 
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